Für die meisten privaten Solaranlagen ist das Steuerthema seit 2023 erfreulich einfach. Hier lesen Sie, was gilt und wo die Grenzen liegen.

Ratgeber
Steuern ohne Ballast
Kurz erklärt
Das Wichtigste in Kürze
• Kauf und Installation von Anlage und Speicher am Wohnhaus sind seit 2023 mit 0 % Umsatzsteuer belegt.
• Einnahmen aus Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind von der Einkommensteuer befreit.
• Insgesamt gilt die Befreiung bis 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
• Die Kleinunternehmerregelung greift bis 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
• Bei größeren Anlagen, Vermietung oder Gewerbe ist eine steuerliche Beratung sinnvoll.
Zwei Regeln seit 2023
Lange war eine private Solaranlage ein kleines Unternehmen mit Steuererklärung, Umsatzsteuer und Gewinnermittlung. Das Jahressteuergesetz 2022 hat das grundlegend vereinfacht. Seitdem gibt es zwei Regeln, die für die meisten Eigenheime den Ausschlag geben.
• Null Prozent Umsatzsteuer auf Kauf und Installation seit dem 1. Januar 2023
• Keine Einkommensteuer auf Einnahmen und Entnahmen kleiner Anlagen seit 2022
Beide Regeln sind an Voraussetzungen geknüpft. Wer sie kennt, kann seine Anlage so planen, dass der steuerliche Aufwand minimal bleibt. Für die meisten Einfamilienhäuser macht die Solaranlage steuerlich heute kaum noch Arbeit.
Null Prozent beim Kauf
Gemäß § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz gilt ein Steuersatz von null Prozent für die Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern an den Betreiber sowie für deren Installation. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder bestimmten öffentlichen und gemeinwohlorientierten Gebäuden betrieben wird.
Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Die 30 kWp sind damit eine Vereinfachung, keine harte Obergrenze. Auch größere Anlagen am Wohnhaus können begünstigt sein, die Voraussetzungen müssen dann aber anders belegt werden.
Auch ein nachgerüsteter Speicher fällt unter den Nullsteuersatz, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht begünstigt ist laut Verbraucherzentrale die Wallbox, selbst wenn sie zusammen mit der Anlage angeboten wird. Sie wird mit 19 Prozent berechnet.

Keine Einkommensteuer
Gemäß § 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden steuerfrei. Das schließt Nebengebäude wie Garagen und Carports ein. Die Grenze liegt bei einer Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft, also etwa einer Personengesellschaft wie einer GbR.
Entnahmen sind in diesem Zusammenhang der Wert des Stroms, den Sie selbst verbrauchen. Er bleibt ebenso steuerfrei wie die Einspeisevergütung. Sind alle Einnahmen steuerfrei, ist laut Gesetz kein Gewinn zu ermitteln. Eine Anlage EÜR, also die Einnahmenüberschussrechnung für die Solaranlage, entfällt damit.
Das Gesetz knüpft die Befreiung nicht daran, wie Sie den Strom verwenden. Ob Sie ihn im Haushalt nutzen, einspeisen, im Elektroauto laden oder über eine Stromcommunity an Familie und Freunde weitergeben, spielt für die Einkommensteuer keine Rolle. Die Kehrseite ist ebenso klar. Weil die Einnahmen steuerfrei sind, lassen sich Anschaffung und Betriebskosten der Anlage auch nicht als Betriebsausgaben abziehen.
Die Grenze gilt je Einheit. Ein Zweifamilienhaus kann damit eine Anlage bis 60 kWp tragen, ohne dass die Befreiung entfällt, solange die Gesamtgrenze von 100 kWp nicht überschritten wird.
Kleinunternehmer
Wer Strom ins Netz einspeist, ist umsatzsteuerlich Unternehmer. Für kleine Betreiber gibt es die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz. Sie gilt, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Dann wird auf die Einspeisung keine Umsatzsteuer erhoben.
Wichtig ist der Gesamtumsatz. Haben Sie neben der Solaranlage eine selbstständige Tätigkeit, zählen deren Umsätze mit. Früher lohnte es sich oft, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis zurückzubekommen. Seit dem Nullsteuersatz gibt es diese Umsatzsteuer beim Kauf nicht mehr, der Verzicht bringt dann meist nur zusätzlichen Aufwand.
Finanzamt und Gewerbe
Das Bundesfinanzministerium hat 2023 eine Vereinfachung veröffentlicht. Betreiber, deren Betrieb sich auf steuerbefreite Anlagen beschränkt und die Kleinunternehmer sind, müssen dem Finanzamt die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigen und keinen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgeben. Die Vereinfachung ist eine Verwaltungsanweisung, kein Gesetz, und gilt nur, wenn alle Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Unberührt bleibt die Frage einer Gewerbeanzeige bei der Gemeinde.
Gewerbesteuer fällt bei kleinen Anlagen in aller Regel nicht an. Das Gewerbesteuergesetz stellt Betreiber kleiner Solaranlagen unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer frei.

Größere Anlagen
Die Einkommensteuerbefreiung greift nicht in jedem Fall. Außerhalb ihrer Grenzen liegen vor allem diese Anlagen.
• Anlagen mit mehr als 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit
• Anlagen eines Betreibers mit mehr als 100 kWp insgesamt
• Anlagen, die nicht auf, an oder in Gebäuden stehen, etwa auf Freiflächen
Dann gelten die allgemeinen Regeln mit Gewinnermittlung und Abschreibung. Das ist kein Nachteil an sich, erfordert aber eine saubere Planung. Wer Strom an Mieter oder andere Dritte verkauft, muss zudem umsatzsteuerliche Fragen klären. Bei Gewerbeanlagen und Mieterstromprojekten stimmen wir uns deshalb gern frühzeitig mit Ihrer Steuerberatung ab.
Unser Beitrag dazu
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für Ihren Einzelfall ist eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater die richtige Adresse. Wir sorgen dafür, dass die Grundlagen stimmen. Sie erhalten eine Rechnung mit korrekt ausgewiesenen Steuersätzen, eine Dokumentation der installierten Leistung und Unterstützung bei der Eintragung ins Marktstammdatenregister, dessen Angaben für beide Steuerregeln maßgeblich sind.
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