Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über den Verkauf, die Lieferung, Montage und Installation von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Energiemanagementsystemen, Wallboxen und hiermit zusammenhängenden Geräten und Leistungen zwischen der PV Energy Solutions GmbH, Elbchaussee 336, 22609 Hamburg (nachfolgend „wir" oder „PV Energy Solutions"), und ihren Kunden.
(2) Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich die PV Energy Solutions GmbH. Andere Gesellschaften der PV Energy Group werden nur dann Vertragspartner, wenn der Kunde mit ihnen einen eigenen Vertrag zu deren eigenen Bedingungen schließt , insbesondere eine Wartungsvereinbarung mit der PV Energy Care GmbH. Verträge über den Strombezug oder das Energiemanagement mit Drittanbietern, insbesondere SpotmyEnergy, kommen ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter zu dessen Bedingungen zustande.
(3) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Vertragsschluss und Planungsgrundlagen
(1) Unsere Angebote sind verbindlich und, sofern im Angebot nicht anders angegeben, 14 Tage ab Angebotsdatum gültig.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Gültigkeitsfrist annimmt. Die Annahme kann erfolgen durch Unterzeichnung des Angebots, auch elektronisch auf einem hierfür bereitgestellten Gerät, durch Erklärung in Textform unter Nennung der Angebotsnummer oder durch Zahlung der ersten im Zahlungsplan vorgesehenen Rate unter Angabe der Angebotsnummer im Verwendungszweck.
(3) Der Kunde erklärt mit der Annahme, dass er Eigentümer der Immobilie ist, auf der das angebotene System errichtet werden soll, oder dass er die Zustimmung des Eigentümers eingeholt hat.
(4) Grundlage unserer Planung und Kalkulation sind die Angaben des Kunden, insbesondere zu Gebäude, Dach, Elektroinstallation und Stromverbrauch, sowie die uns bei Angebotsabgabe erkennbaren örtlichen Verhältnisse. Stellt sich bei der Ausführung heraus, dass diese Angaben unzutreffend oder unvollständig waren, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten, soweit er die unzutreffenden Angaben zu vertreten hat; ist die Ausführung nur mit wesentlichem Mehraufwand möglich, werden sich die Parteien über eine Anpassung des Vertrages verständigen. § 11 Absatz 2 bleibt unberührt.
(5) Staatliche oder anderweitige Förderungen sind nicht Bestandteil des Vertrages. Beabsichtigt der Kunde, eine Förderung in Anspruch zu nehmen, teilt er uns dies vor der Angebotserstellung mit; wir unterstützen ihn dann bei der Beantragung und stellen die hierfür zweckdienlichen Unterlagen bereit. Ein bestimmtes Förderergebnis wird nicht geschuldet; die Vergütung unserer Leistungen ist von der Gewährung oder Auszahlung etwaiger Fördermittel unabhängig. Steuerliche oder rechtliche Beratung schulden wir nicht; hierfür verweisen wir auf die rechts- und steuerberatenden Berufe.
§ 3 Leistungsumfang, Komponentenverfügbarkeit und technische Änderungen
(1) Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich abschließend aus dem Angebot. Sofern dort als „schlüsselfertig" bezeichnet, umfasst der Festpreis insbesondere Planung und Auslegung, Material, Montage, Elektroinstallation, Gerüst und Baustelleneinrichtung sowie Anmeldung und Inbetriebnahme im dort beschriebenen Umfang. Rechtlich handelt es sich um einen Kaufvertrag über das System mit Montageverpflichtung; die Errichtungs- und Inbetriebnahmearbeiten sind Nebenleistungen dieses Vertrages. Es handelt sich um einen Festpreis. Preisänderungen nach Vertragsschluss sind ausgeschlossen; unberührt bleiben § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 7 sowie eine Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.
(2) Wir sind berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB mit der Erfüllung einzelner vertraglicher Pflichten zu beauftragen, sofern sichergestellt ist, dass die Leistungen fach- und sachgerecht durchgeführt werden.
(3) Der Markt für Photovoltaikkomponenten unterliegt kurzfristigen Schwankungen bei Verfügbarkeiten, Lieferzeiten und Produktzyklen. Wir sind deshalb berechtigt, anstelle der im Angebot genannten Komponenten gleich- oder höherwertige Komponenten (auch anderer Hersteller) zu verwenden, wenn die genannten Komponenten nicht, nicht rechtzeitig oder nur zu wesentlich veränderten Bedingungen verfügbar sind. Gleich- oder höherwertig ist eine Komponente, die in den für den Vertragszweck wesentlichen technischen Eigenschaften (insbesondere Leistung, Kapazität, Wirkungsgrad, Garantiedauer und Kompatibilität) den im Angebot genannten Komponenten mindestens entspricht. Der Festpreis und der Leistungsumfang bleiben von einem solchen Austausch unberührt; über den Austausch informieren wir den Kunden. Eine Ersetzung durch geringerwertige Komponenten bedarf der Zustimmung des Kunden, verbunden mit einer angemessenen Anpassung des Preises.
(4) Die Pflicht zur Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung: Haben wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen und werden wir von unserem Lieferanten nicht beliefert, ohne dies zu vertreten, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Wir informieren den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und erstatten bereits erbrachte Zahlungen unverzüglich.
(5) Angaben der Hersteller zu Komponenten, insbesondere in Datenblättern und Produktinformationen, dienen der Veranschaulichung; diese Informationen machen die Hersteller, wir machen sie uns nicht zu eigen.
(6) Konstruktions- oder Ausführungsänderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch geänderte Normen und behördliche Vorgaben veranlasst sind, bleiben vorbehalten, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
§ 4 Mitwirkungspflichten und bauseitige Leistungen des Kunden
(1) Die Prüfung der Statik des Gebäudes und der Tragfähigkeit des Daches ist nicht Teil unseres Angebots und obliegt dem Kunden. Bestehen aus unserer fachlichen Sicht Zweifel an der Tragfähigkeit, weisen wir den Kunden darauf hin; die Beauftragung eines Statikers erfolgt in diesem Fall durch den Kunden auf eigene Kosten.
(2) Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen, insbesondere der jeweiligen Landesbauordnung und des Denkmalschutzrechts, obliegt dem Kunden. Die Prüfung solcher Anforderungen und die Schaffung etwa erforderlicher Voraussetzungen sind nicht Bestandteil des Vertrages; auf Wunsch unterstützen wir den Kunden gegen gesonderte Vergütung.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die für die Errichtung erforderlichen Flächen frei zugänglich und mit Montagefahrzeugen erreichbar sind, dass Dach und Installationsflächen die Montage mittels Gerüst oder Kran zulassen und dass ein Zugang zum Hausanschlusskasten sowie zu allen weiteren für die Installation erforderlichen Räumen besteht. Für die Dauer der Arbeiten stellt der Kunde unentgeltlich Strom- und Wasseranschluss sowie eine geeignete Fläche für die Zwischenlagerung von Material und Geräten zur Verfügung. Der Kunde gestattet die zur Errichtung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Bohrungen in Wänden und Decken. Ihm ist bekannt, dass beim Betrieb des Wechselrichters Betriebsgeräusche entstehen können.
(4) Erdarbeiten sind vom Kunden zu erbringen und nicht Teil unseres Leistungsumfangs, sofern sie nicht im Angebot ausdrücklich enthalten sind. Gleiches gilt für eine ausreichende Anzahl passender Ersatzdachziegel: Der Kunde hält sie für Ziegel bereit, die im Zuge der Montage ausgetauscht werden müssen; auf Wunsch beschaffen wir Ersatzziegel gegen gesonderte Vergütung.
(5) Ist eine Blitzschutzanlage vorhanden, lässt der Kunde die Photovoltaikanlage bauseits durch einen Fachbetrieb in diese einbinden.
(6) Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Kabel Aufputz verlegt. Wünscht der Kunde eine Unterputzverlegung, stellt er die erforderlichen Schlitze bauseits her; auch das Verschließen von Durchbrüchen und Schlitzen sowie Malerarbeiten sind bauseitige Leistungen des Kunden.
(7) Kosten für eine etwaige Erneuerung oder Ertüchtigung des Netzanschlusses (einschließlich des Hausanschlusskastens), des Anschlusskabels oder des vorgelagerten Netzes sind nicht im Angebot enthalten; entsprechende Forderungen des Netzbetreibers trägt der Kunde.
(8) Für Monitoring, Energiemanagement und die Fernwartung des Systems ist eine dauerhafte Internetverbindung erforderlich. Der Kunde stellt am Installationsort einen funktionsfähigen Internetzugang (in der Regel über den eigenen Router) zur Verfügung und hält ihn aufrecht. Einschränkungen dieser Funktionen, die auf einer fehlenden oder gestörten Internetverbindung des Kunden beruhen, stellen keinen Mangel unserer Leistung dar.
(9) Der Kunde wirkt an der Leistungserbringung mit, soweit dies erforderlich ist, insbesondere durch Informationen und Unterschriften für Anträge und Anmeldungen bei Behörden und Netzbetreibern sowie durch die Übermittlung angeforderter Unterlagen, auf Wunsch auch per E-Mail.
(10) Werden bei der Ausführung Schadstoffe angetroffen, mit denen nach den Umständen nicht zu rechnen war, insbesondere Asbest, sind wir berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen. Die fachgerechte Erkundung und Sanierung ist Sache des Kunden. Ist die Ausführung dadurch dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, gilt § 11 Absatz 2 entsprechend.
§ 5 Termine, Errichtung, Abnahme und Inbetriebnahme
(1) Termine für Lieferung und Errichtung stimmen wir mit dem Kunden ab; im Angebot genannte Zeiträume sind unverbindliche Planungsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Dach- und Außenarbeiten setzen geeignete Witterung voraus. Machen Witterungsverhältnisse die Ausführung unzumutbar oder unsicher, insbesondere bei Sturm, Eis oder Dauerregen, verschieben sich die Termine entsprechend, ohne dass hieraus Ansprüche des Kunden entstehen; wir stimmen unverzüglich einen neuen Termin ab.
(3) Die Errichtung erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den einschlägigen VDE-Bestimmungen.
(4) Soweit im Angebot enthalten, beantragen wir die Netzverträglichkeitsprüfung beim zuständigen Netzbetreiber, prüfen das Erfordernis eines Netzanschlusses für den Betrieb des Systems und beauftragen auf Wunsch des Kunden eine erforderliche Anpassung des Netzanschlusses, beantragen beim Netzbetreiber die Errichtung eines Einspeisezählers (Messstellenbetrieb), geben die Fertigmeldung ab und unterstützen bei der Eintragung im Marktstammdatenregister. Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Feststellung der technischen Betriebsbereitschaft; den Inbetriebnahmetermin teilen wir dem Netzbetreiber zuvor mit. Der Kunde erteilt uns für diese Tätigkeiten auf Verlangen eine entsprechende Vollmacht. Wirkt der Kunde während eines laufenden Antragsverfahrens selbst auf den Netzbetreiber ein und entsteht uns dadurch bei der Erstellung der nötigen Dokumentationen ein Mehraufwand, der ohne dieses Einwirken nicht entstanden wäre, sind uns die entsprechenden nachgewiesenen Mehrkosten zu ersetzen. Für die Durchführung des Netzanschlusses und des Messstellenbetriebs können Netzbetreiber und Messstellenbetreiber dem Kunden eigene Kosten berechnen; diese sind nicht Teil unseres Angebots.
(5) Nach Fertigstellung nehmen die Parteien das Werk gemeinsam ab; über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat, oder wenn der Kunde die Anlage in Betrieb nimmt und nutzt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; ihre Beseitigung wird im Protokoll festgehalten.
(6) Nach Abschluss der Arbeiten weisen wir den Kunden in die Bedienung des Systems ein. Kommt eine persönliche Einweisung zum vereinbarten Termin nicht zustande, können wir die Einweisung ersatzweise in Textform nachreichen. Ist der Kunde zum vereinbarten Termin unangekündigt nicht anwesend und wird der Zugang zum Gebäude dadurch verhindert, können wir die entstandenen Anfahrtskosten sowie die durch einen neuen Termin entstehenden angemessenen Mehrkosten in Rechnung stellen.
(7) Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere wegen fehlender Baufreiheit oder nicht erbrachter Mitwirkung, können wir die uns dadurch entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten berechnen; vereinbarte Fristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung.
§ 6 Anlagenbetrieb, Marktrolle und Meldepflichten
(1) Mit dem Stichtag der Inbetriebnahme des Systems fällt dem Kunden die energiewirtschaftliche Marktrolle des Anlagenbetreibers zu. Der laufende Anlagenbetrieb und die energiewirtschaftlichen Pflichten eines Anlagenbetreibers sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
(2) Wir übernehmen die Meldung des Systems bei der Bundesnetzagentur über das Marktstammdatenregister. Gegebenenfalls ist eine gesonderte Meldung des Stromspeichers erforderlich; auch diese nehmen wir vor.
(3) Die Wahrnehmung aller weiteren beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur als Anlagenbetreiber zu tätigenden Mitteilungen ist Aufgabe des Kunden, soweit sie nicht nach § 5 von uns übernommen werden oder Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart ist. Wir unterstützen den Kunden hierbei, damit diese Vorgänge für ihn so unkompliziert wie möglich ablaufen.
§ 7 Preise, Zahlung und Verzug
(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise. Die Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer; für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden gilt derzeit der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung, wird der jeweils gesetzlich geltende Steuersatz berechnet.
(2) Die Zahlung erfolgt nach Baufortschritt entsprechend dem im Angebot ausgewiesenen Zahlungsplan. Jede Teilrechnung ist, sofern nicht anders angegeben, innerhalb von vierzehn (14) Arbeitstagen ab Zugang ohne Abzug per Überweisung zu zahlen. Etwaige Kosten einer Geldtransaktion trägt der Kunde.
(3) Rechnungen werden dem Kunden in elektronischer Form an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse übersandt; der Kunde ist hiermit einverstanden.
(4) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten, nachdem wir dies angekündigt und eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Geht eine fällige Zahlung auch innerhalb einer Nachfrist von drei (3) weiteren Arbeitstagen nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht ein, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall erstattet, soweit ihnen keine vertragsgemäß erbrachten und für den Kunden verwendbaren Leistungen gegenüberstehen.
(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen; die Rechte des Kunden bei Mängeln bleiben unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Neben der Forderung können wir einem neuen Gläubiger auch die zugehörigen Angaben zur Vertragsabwicklung mitteilen, soweit dies zur Geltendmachung erforderlich ist. Haben wir dem Kunden eine Abtretung angezeigt, kann er mit schuldbefreiender Wirkung insoweit nur noch an den neuen Gläubiger leisten.
(7) Kostenforderungen Dritter, insbesondere von Netzbetreibern und Messstellenbetreibern, im Zusammenhang mit Netzanschluss und Messstellenbetrieb begleicht der Kunde direkt gegenüber dem jeweiligen Dritten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang und Versicherung
(1) Gelieferte Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bis zum Eigentumsübergang darf der Kunde die Komponenten weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Komponenten, insbesondere Pfändungen, hat der Kunde uns unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(2) Das System wird dem Kunden an der im Angebot angegebenen Adresse des Installationsortes übergeben. Der Kunde verpflichtet sich, das System am Liefertag abzunehmen und an der Abnahme in angemessenem Umfang mitzuwirken. Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über; ab Übergabe trägt der Kunde die laufenden Kosten und öffentlichen Lasten des Systems. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf ihn über, in dem er die Annahme verweigert oder den vereinbarten Übergabetermin verstreichen lässt; für die Dauer des Annahmeverzugs können wir die nachgewiesenen angemessenen Kosten der Lagerung berechnen.
(3) Schäden an bereits übergebenen Teilen des Systems, die weder wir noch unsere Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, insbesondere Schäden durch Sturm, Hagel, Vandalismus oder Diebstahl, gehen nicht zu unseren Lasten. Wir empfehlen dem Kunden, die Anlage ab Übergabe in seine Wohngebäudeversicherung einschließen zu lassen oder gesondert zu versichern.
§ 9 Gewährleistung, Garantien und Verjährung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ist der Kunde Kaufmann, gilt die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.
(2) Herstellergarantien, insbesondere Produkt- und Leistungsgarantien auf Module, Wechselrichter und Speicher, sind Erklärungen der jeweiligen Hersteller. Sie bestehen neben den gesetzlichen Rechten; Ansprüche daraus richten sich gegen den Hersteller nach dessen Garantiebedingungen. Auf Wunsch unterstützen wir den Kunden bei der Abwicklung von Garantiefällen gegenüber dem Hersteller.
(3) Das System unterliegt einer technisch bedingten, natürlichen und alterungsbedingten Abnutzung, aus der sich Leistungsverluste ergeben können (sogenannte Degradation). Diese stellt keinen Mangel dar, soweit sie das übliche, von den Herstellern in den Leistungsgarantien beschriebene Maß nicht überschreitet.
(4) Veränderungen in der Umgebung des Systems, die weder wir noch der Kunde zu vertreten haben, insbesondere eine spätere Verschattung durch Bebauung oder Bewuchs, können zu Leistungsverlusten führen und stellen keinen Mangel des Systems dar.
(5) Farbabweichungen einzelner Photovoltaikmodule stellen grundsätzlich keinen Mangel dar, soweit es sich um optische Phänomene handelt, deren Ursache im Herstellungsprozess (insbesondere in den eingesetzten Rohstoffen) liegt und die Funktion nicht beeinträchtigt ist; eine Farbabweichung lässt nicht von vornherein auf eine verminderte Leistungsfähigkeit oder geringere Haltbarkeit der betroffenen Module schließen. Wir sind darauf bedacht, Farbabweichungen so weit wie möglich zu verhindern, indem wir keine Solarmodule von Herstellern verbauen, bei denen Farbabweichungen als typisches Problem bekannt sind. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde solche Module ausdrücklich wünscht oder die Konzeption des Systems nichts anderes zulässt.
§ 10 Ertragsprognosen, Unterlagen und Anlagendaten
(1) Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Simulationen beruhen auf softwaregestützten Berechnungen, statistischen Annahmen, insbesondere zu Einstrahlung, Wetter und Strompreisen, sowie Angaben des Kunden, insbesondere zum Stromverbrauch. Sie werden mit Sorgfalt erstellt, sind jedoch unverbindliche Prognosen. Tatsächliche Erträge, Ersparnisse und Kosten können abweichen; eine bestimmte Wirtschaftlichkeit, ein bestimmter Ertrag oder eine bestimmte Ersparnis werden nicht geschuldet und nicht garantiert.
(2) Abbildungen, Zeichnungen und vergleichbare Darstellungen in Angebot und Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart ist; geringfügige Abweichungen in der Ausführung sind möglich und zulässig, soweit sie den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.
(3) An überlassenen Unterlagen (Planungen, Berechnungen, Abbildungen, Angebotsunterlagen) behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor.
(4) Für Betrieb, Monitoring und Fernwartung übermittelt das System technische Betriebsdaten, insbesondere Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchswerte sowie Störungsmeldungen, an die Portale der Komponentenhersteller. Besteht eine Wartungs- oder Servicevereinbarung, werden diese Daten auch an den jeweiligen Servicepartner übermittelt. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung unter www.pvenergysolutions.de/datenschutz sowie aus den Datenschutzhinweisen der Hersteller.
(5) Wir sind berechtigt, Fotografien des errichteten Systems zu Dokumentationszwecken anzufertigen. Eine Verwendung zu Werbezwecken erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden.
§ 11 Höhere Gewalt und Rücktritt
(1) Solange die Vertragsparteien durch höhere Gewalt, Krieg, Terror, Epidemien, behördliche Anordnungen oder durch sonstige Umstände mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand, deren Abwendung nicht in ihrer Macht liegt oder mit angemessenem technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreichbar ist, an der Erfüllung ihrer Leistungen gehindert sind, ruhen die beiderseitigen Vertragspflichten. Die Parteien unterrichten einander unverzüglich über solche Umstände und deren voraussichtliche Dauer.
(2) Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Installation des Systems wegen unzureichender Statik des Gebäudes nicht oder nur mit einer nicht vereinbarten Ertüchtigung möglich ist, wenn die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers negativ ausfällt, wenn die Ausführung wegen erst bei den Arbeiten erkennbarer Umstände im Sinne von § 4 Absatz 9 dauerhaft unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn der Kunde trotz Fristsetzung seinen wesentlichen Pflichten aus diesem Vertrag nicht nachkommt.
(3) Der Rücktritt ist gegenüber der anderen Partei in Textform unter Angabe des Grundes zu erklären. Bereits geleistete Zahlungen des Kunden werden erstattet, soweit ihnen keine vertragsgemäß erbrachten und für den Kunden verwendbaren Leistungen gegenüberstehen. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte beider Parteien bleiben unberührt.
§ 12 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel und übernommene Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Widerruf
(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.
(2) Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung. Sie ist unter www.pvenergysolutions.de/widerruf abrufbar. Dort steht auch das Muster-Widerrufsformular bereit. Die Belehrung ist zudem jedem Angebot beigefügt.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Haben Verbraucher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes unberührt.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(4) Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Vertragssprache ist Deutsch.
(5) Verbraucherstreitbeilegung: Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).