Auf Mehrfamilienhäusern liegt viel ungenutzte Dachfläche. Welche Beschlüsse eine WEG braucht und welches Betriebsmodell zu Ihrem Haus passt.

Ratgeber
Ein Dach, viele Nutzer
Kurz erklärt
Das Wichtigste in Kürze
• Eine PV-Anlage auf dem Gemeinschaftsdach ist eine bauliche Veränderung, die Eigentümer beschließen sie mit einfacher Mehrheit.
• Wer die Kosten trägt, hängt gemäß § 21 WEG davon ab, mit welcher Mehrheit beschlossen wurde.
• Mieterstrom bedeutet Vollversorgung zu höchstens 90 Prozent des Grundversorgungstarifs und bringt einen Mieterstromzuschlag.
• Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist schlanker, ohne Pflicht zur Vollversorgung, aber ohne Zuschlag.
• Volleinspeisung ist das einfachste Modell, bringt den Bewohnern aber keinen günstigeren Strom.
Warum das Dach oft leer bleibt
Am Dach liegt es selten. Mehrfamilienhäuser haben oft große, gut nutzbare Dachflächen. Die Hürden sind organisatorisch. Viele Parteien müssen sich einigen, der Strom soll fair verteilt werden, und sobald Strom an Dritte geliefert wird, kommen Pflichten aus dem Energierecht hinzu.
Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren mehrere Wege geschaffen, die das einfacher machen. Welcher davon passt, hängt davon ab, ob im Haus vor allem Eigentümer oder Mieter wohnen, wie viel Aufwand die Gemeinschaft tragen möchte und ob der Strom im Haus bleiben oder auch anderswo genutzt werden soll.
In Hamburg kann bei einer grundlegenden Erneuerung des Daches außerdem die Solarpflicht nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz greifen. Klären Sie das frühzeitig, wenn eine Dachsanierung ansteht.
Der Beschluss in der WEG
Eine PV-Anlage auf dem Gemeinschaftsdach ist eine bauliche Veränderung gemäß § 20 Abs. 1 WEG. Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes 2020 reicht dafür die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung. Einen Anspruch einzelner Eigentümer auf eine Dachanlage gibt es nicht. Privilegiert sind nur Steckersolargeräte, also kleine Balkonkraftwerke.
Wer zahlt
Die Kostenverteilung regelt das Gesetz gemäß § 21 WEG in drei Stufen.
• Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile, dann tragen alle die Kosten, sofern diese nicht unverhältnismäßig sind.
• Amortisiert sich die Anlage in angemessener Zeit, tragen ebenfalls alle die Kosten.
• In allen anderen Fällen zahlen nur die Eigentümer, die zugestimmt haben, und nur ihnen stehen die Erträge zu.
Für die Versammlung braucht es eine belastbare Grundlage. Dazu gehören Dachzustand und Statik, eine Ertragsprognose, eine Wirtschaftlichkeitsrechnung und ein klarer Vorschlag für das Betriebsmodell. Unsere Ertrags- und Wirtschaftlichkeitssimulation liefert genau diese Zahlen in einem schriftlichen Bericht.
Modell eins, Mieterstrom
Beim Mieterstrom wird der Solarstrom vom Dach direkt an die Bewohner geliefert, ob Mieter oder Gewerbe. Für den im Haus verbrauchten Strom fallen keine Netzentgelte an. Den Rest liefert der Mieterstromanbieter aus dem Netz zu, sodass die Bewohner vollständig versorgt sind.
Die Regeln stehen im Energiewirtschaftsgesetz gemäß § 42a EnWG. Der Preis für Mieterstrom und Reststrom darf höchstens 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen. Der Stromvertrag muss vom Mietvertrag getrennt sein, niemand darf zum Bezug gezwungen werden. Für jede direkt gelieferte Kilowattstunde gibt es gemäß EEG einen Mieterstromzuschlag, dessen Höhe die Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Die Pflichten eines Stromlieferanten übernimmt bei uns unser Partner WeShareEnergy. Der Ablauf ist klar strukturiert.
• Beratung und Wirtschaftlichkeitsprüfung
• Vorbereitung mit Mieteransprache, Abstimmung mit dem Messstellenbetreiber und Vertragswerk
• Installation von Anlage und Zählern durch uns
• Start mit Reststromlieferung als Ökostrom und monatlicher Abrechnung
Für die Marktkommunikation sollten Sie ab Auftrag mindestens etwa sechs Wochen Vorlauf einplanen. Der Vermieter erhält monatliche Gutschriften. Mit dem Modell MieterstromPLUS lassen sich Überschüsse zusätzlich in weiteren eigenen Immobilien nutzen. Mieterstrom über WeShareEnergy ist auch in einer WEG möglich.

Modell zwei, gemeinsam im Haus
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung gemäß § 42b EnWG ist die schlankere Variante. Der Betreiber muss die Bewohner nicht vollständig versorgen. Jede Partei behält ihren eigenen Stromvertrag für den Reststrom und erhält zusätzlich einen Anteil am Solarstrom vom Dach.
Wie der Solarstrom aufgeteilt wird, legt ein Aufteilungsschlüssel fest, der je Viertelstunde angewendet wird. Voraussetzung ist deshalb eine viertelstündliche Messung bei allen Teilnehmenden. Die Einzelheiten stehen in einem Gebäudestromnutzungsvertrag. Betreibt die Eigentümergemeinschaft selbst die Anlage, kann ein Beschluss der WEG an die Stelle dieses Vertrags treten.
Einen Mieterstromzuschlag gibt es hier nicht. Dafür ist der Aufwand geringer. Ein ehrlicher Hinweis gehört dazu. Eine Umfrage von Bürgerenergie-Verbänden aus dem April 2026 kam zu dem Ergebnis, dass bislang nur wenige Verteilnetzbetreiber dieses Modell reibungslos ermöglichen. Wie schnell es vor Ort funktioniert, hängt also auch vom Netzbetreiber ab.
Modell drei, Stromcommunity
Gerade bei gemischt genutzten Häusern oder Eigentümern mit mehreren Objekten kann die PV Energy Stromcommunity passen. Über unseren Partner WeShareEnergy wird Überschussstrom über das öffentliche Netz an Gewerbeeinheiten, weitere eigene Zählpunkte, Familie oder Freunde abgegeben, deutschlandweit. Den Preis je Kilowattstunde legen die Mitglieder selbst fest.
Strom, den niemand abnimmt, wird weiter nach dem EEG vergütet. Ein Speicher ist nicht nötig, auch Volleinspeiser mit höherer EEG-Vergütung können teilnehmen. Für die Abnehmer kommen auf den vereinbarten Preis Netzentgelte, Umlagen, Abgaben, ein Transferbetrag und Mehrwertsteuer hinzu.
Modell vier, Volleinspeisung
Die einfachste Lösung ist, den gesamten Solarstrom ins Netz einzuspeisen. Es entstehen keine Lieferbeziehungen im Haus, keine Abrechnung mit Bewohnern und kaum Abstimmungsbedarf. Für Volleinspeiser zahlt das EEG eine höhere Vergütung als bei Teileinspeisung. Für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, sind das laut ADAC 12,22 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt Leistung und 10,24 Cent für den Anteil darüber bis 100 Kilowatt.
Die Bewohner profitieren davon allerdings nicht direkt. Außerdem ist die Vergütung im Umbruch. Neue Anlagen erhalten bei negativen Börsenpreisen keine Vergütung, und eine EEG-Novelle, die die feste Vergütung für neue kleinere Anlagen grundlegend ändern soll, befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Anlagen, die bis Ende 2026 in Betrieb gehen, behalten laut ADAC die heutige feste Vergütung für 20 Jahre. Wer über Volleinspeisung nachdenkt, sollte den Zeitplan deshalb genau planen.

Wie wir Projekte begleiten
Am Anfang steht die Frage, welches Modell zu Ihrem Haus passt. Unsere Simulation vergleicht Ertrag, Eigenverbrauch und Wirtschaftlichkeit, damit die Eigentümerversammlung auf einer klaren Grundlage entscheiden kann. Planung, Montage und Inbetriebnahme übernehmen unsere eigenen Fachkräfte, Mieterstrom und Stromcommunity wickelt WeShareEnergy ab.
Sollen in der Tiefgarage später viele Wallboxen hinzukommen, planen wir das gleich mit. Unser selbst entwickeltes dynamisches Lastmanagement verteilt die Anschlussleistung auf alle Ladepunkte.
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